RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0186

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0165 2

Stammrechtssatz

Dem Zulassungsbesitzer kommt gem § 103 Abs 1 KFG eine gem § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, daß der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (Hinweis E 25.10.1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis E 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180186.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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