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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 7Stammrechtssatz
Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt. Die Unterlassung der Vernehmung des Besch als Partei stellt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn der Besch mehrfach, jedenfalls auch in der Berufung gegen das erstistanzliche Straferkenntnis, Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (Hinweis auf E 13.12.1989, 89/02/0197).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020128.X01Im RIS seit
19.03.2001