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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0053Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht geltend, der diensthabende Gendarm habe ihm nach einem Verkehrsunfall versichert, daß trotz der durch den Unfall verursachten Beschädigungen gegen eine Weiterfahrt mit dem Pkw keine Bedenken bestünden. Zwar kann die von einem Organ der (zuständigen) Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 durch Lenker bzw Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0206). Hier kommt es aber darauf an, welche Bedeutung der Beschwerdeführer der behaupteten Auskunft eines Gendarmeriebeamten, nach einem Verkehrsunfall bestünden gegen eine Weiterfahrt keine Bedenken, beimessen durfte. Nach der Auffassung des Gerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit für die Weiterfahrt zur nächsten geeigneten Werkstätte, allenfalls auch noch für die Fahrt nach Wien und den Weg zu einer dort befindlichen Werkstätte seines Vertrauens als entschuldigt gelten. Keinesfalls durfte er die behauptete Auskunft dahin verstehen, damit wäre der Zustand seines beschädigten Fahrzeuges für alle Zukunft in kraftfahrgesetzlicher Hinsicht behördlich "genehmigt" worden. Vielmehr hätte er angesichts der festgestellten Beschädigungen für deren alsbaldige Reparatur (jedenfalls soweit dies zur Vermeidung von Gefahren notwendig war) sorgen müssen. Die beiden gegenständlichen Fahrzeugkontrollen sind aber mehr als eine Woche nach dem angeblichen Unfallszeitpunkt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020051.X05Im RIS seit
11.07.2001