RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0145

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0148 3

Stammrechtssatz

Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG) von seiner Verantwortung gem

§ 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist

(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020145.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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