Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. September 1989 um 11.18 Uhr in Wien 15, Märzstraße 60, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XX.XXX in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Ab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. September 1989 um 11.18 Uhr in Wien 15, Märzstraße 60, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XX.XXX in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Ab... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs1 Z3 impl;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103;
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn jemand einer Person ohne weiteres ein Kfz überläßt, von der er nicht einmal die Adresse des inländsichen Aufenthaltsortes kennt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde die sich darauf stützende Rechtfe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs1 Z3 impl;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §103;
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn jemand einer Person ohne weiteres ein Kfz überläßt, von der er nicht einmal die Adresse des inländsichen Aufenthaltsortes kennt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde die sich darauf stützende Rechtfe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bestraft, weil er als handelsrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma J Gesellschaft m.b.H. in R, nicht dafür gesorgt habe, daß die Beladung des dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, weil am ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bestraft, weil er als handelsrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma J Gesellschaft m.b.H. in R, nicht dafür gesorgt habe, daß die Beladung des dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, weil am ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0145 4 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmeh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 1 Stammrechtssatz Die Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs 1 VStG dar (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:199203002... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0145 4 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmeh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 1 Stammrechtssatz Die Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs 1 VStG dar (Hinweis E 14.3.1984, 83/03/0272). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:199203002... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 21. November 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, als nach § 9 VStG zur Vertretung der H. Ges.m.b.H nach außen berufene Geschäftsführerin am 20. Juli 1990 nicht dafür gesorgt zu haben, daß der für die angeführte Gesellschaft zugelassene, näher bezeichnete LKW, der an diesem Tag um 07,30 Uhr auf der B 76 bei Strkm. 17,8 mit Schotter beladen von E. W. in Richtung Graz gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestim... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 21. November 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, als nach § 9 VStG zur Vertretung der H. Ges.m.b.H nach außen berufene Geschäftsführerin am 20. Juli 1990 nicht dafür gesorgt zu haben, daß der für die angeführte Gesellschaft zugelassene, näher bezeichnete LKW, der an diesem Tag um 07,30 Uhr auf der B 76 bei Strkm. 17,8 mit Schotter beladen von E. W. in Richtung Graz gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestim... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz95/02 Maßrecht Eichrecht
Norm: Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2;KFG 1967 §101 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §134 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030186.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz95/02 Maßrecht Eichrecht
Norm: Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser §9 Abs2;KFG 1967 §101 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §134 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030186.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin einer näher bezeichneten juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort den Vorschriften des KFG 1967 entsprach, weil es fünf näher genannte Mängel aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch dre... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §103 Abs1 Z2;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020291.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin einer näher bezeichneten juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort den Vorschriften des KFG 1967 entsprach, weil es fünf näher genannte Mängel aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch dre... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin einer näher bezeichneten juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort den Vorschriften des KFG 1967 entsprach, weil es fünf näher genannte Mängel aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch dre... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §103 Abs1 Z2;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020291.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §103 Abs1 Z2;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020291.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 11. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 21.950 kg einer namentlich angeführten Person am 14. April 1989 um 9.40 Uhr zur Lenkung an einer näher bezeichneten Örtlichkeit überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, "daß das Kraftfahrzeug hins... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 11. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 21.950 kg einer namentlich angeführten Person am 14. April 1989 um 9.40 Uhr zur Lenkung an einer näher bezeichneten Örtlichkeit überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, "daß das Kraftfahrzeug hins... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Type des überladenen Kraftfahrzeuges kein Tatbestandsmerkmal, sodaß deren Anführung im
Spruch: des Straferkenntnisses gemäß § 44a lit a VStG nicht erforderlich ist. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Type des überladenen Kraftfahrzeuges kein Tatbestandsmerkmal, sodaß deren Anführung im
Spruch: des Straferkenntnisses gemäß § 44a lit a VStG nicht erforderlich ist. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort von einer dem Namen nach genannten Person gelenkt wurde, obwohl der Lkw um 3.750 kg und der Anhänger um 5.180 kg überladen waren. Dad... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma "A" ein Gewerbe. Er hat in diesem Rahmen ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, als dessen Zulassungsbesitzer er unter der genannten Firma bezeichnet aufscheint, verleast. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde er schuldig erkannt, "als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin der Firma A, nach außen berufenes Organ" zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort nicht dafür gesorgt zu haben, ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort von einer dem Namen nach genannten Person gelenkt wurde, obwohl der Lkw um 3.750 kg und der Anhänger um 5.180 kg überladen waren. Dad... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Eine Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, init... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;GewO 1973 §38 Abs2;HGB §17;KFG 1967 §103 Abs1;KFG 1967 §36 lite;VStG §44a Z1;VStG §9;
Rechtssatz: Scheint als Zulassungsbesitzer die Firma, also der Name auf, unter dem der Besch als Kaufmann auftritt, ist Träger der daraus resultierenden Rechte und Pflichten iSd § 103 Abs 1 iVm § 36 lit e KFG derjenige,... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Eine Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, init... mehr lesen...