RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0145

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 3

Stammrechtssatz

Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern

auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (Hinweis E 26.3.1987, 86/02/0193).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020145.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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