Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/15 90/02/0037 1 Stammrechtssatz Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein entspricht der Zulassungsbesitzer nicht seiner in § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht. Das Vorhandense... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Sollte der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn seiner Verantwortung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zu befreien (hier Beladung im Ausland... mehr lesen...
Mit sechs Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 5. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers 1. (Pst 15.575-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W a und des Anhängers W g am 22. Oktober 1987 um 07.08 Uhr nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da der Lkw-Zug an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem nament... mehr lesen...
Mit sechs Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 5. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers 1. (Pst 15.575-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W a und des Anhängers W g am 22. Oktober 1987 um 07.08 Uhr nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da der Lkw-Zug an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem nament... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;B-VG Art130 Abs2;KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §102 Abs1 idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 idF 1982/362;VStG §19;VStG §22 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a litb;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VwGG §41 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seinen für die Einhaltung des § 101 Abs 1 lit a KFG idF 1982/362 und des § 103 Abs 1 Z 1 KFG idF 1986/106 Verantwortlichen durch eine wirksame begleitende Kontrolle zu überprüfen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: ABGB §2;KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §102 Abs1 idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 idF 1982/362;VStG §31 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Durch die - entbehrliche - Anführung des Ausmaßes der Überladun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 idF 1982/362 ;KFG 1967 §104 Abs9 idF 1977/615;KFG 1967 §2 Z10 idF 1977/615;KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;VStG §22 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a litb;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das Gesetz hat dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwage... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: ABGB §2;KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §102 Abs1 idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 idF 1982/362;VStG §31 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Da dem Besch die jeweiligen höchstzulässigen, gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein mußten, i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1982/362;KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seinen für die Einhaltung des § 101 Abs 1 lit a KFG idF 1982/362 und des § 103 Abs 1 Z 1 KFG idF 1986/106 Verantwortlichen durch eine wirksame begleitende Kontrolle zu überprüfen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037). ... mehr lesen...
Ein Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark erstattete am 30. März 1988 die Anzeige, Hannes Sch. habe am 30. März 1988 gegen 14,50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug (Lkw und Tiefladeanhänger: Zulassungsbesitzer Firma Konrad P. - Konrad P. ist der Beschwerdeführer -, Nah- und Fernverkehr, etabliert in ...) auf der Landesstraße 615 ... gelenkt, obwohl 1) laut Ausnahmegenehmigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Februa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: In Anbetracht der Regelung des § 101 Abs 1 lit a KFG (hier iVm § 103 Abs 1 KFG) bedarf es im
Spruch: der Anführung, welche Umstände in Ansehung der Beladung einer Verwendung auf der benützten Straße entgegenstehen (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0204). Sch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 litd;KFG 1967 §101 Abs5;KFG 1967 §103 Abs1;VStG §44a litb;
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung von im Bescheid über die Ausnahmegenehmigung enthaltenen Auflagen ist § 101 Abs 1 lit d KFG (allenfalls iVm den anderen bezughabenden Gesetzesstellen) zu unterstellen und nicht § 103 Abs 1 KFG (iVm § 39 Abs 1 KFG; Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0204... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15. November 1988 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort zuletzt abgestellt habe, sodaß es dort am 8. November 1988 um 12.15 Uhr gestanden sei, und habe dadurch ei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da C. diesen Lkw am 26. September 1988 um 16.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und das Fahrzeug dem § 101 Abs. lit. a KFG 1967 nicht entsprochen habe, weil durch di... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15. November 1988 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort zuletzt abgestellt habe, sodaß es dort am 8. November 1988 um 12.15 Uhr gestanden sei, und habe dadurch ei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da C. diesen Lkw am 26. September 1988 um 16.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und das Fahrzeug dem § 101 Abs. lit. a KFG 1967 nicht entsprochen habe, weil durch di... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z3 idF 1986/106;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall denn... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein entspricht der Zulassungsbesitzer nicht seiner in § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht. Das Vorhandensein eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer zuminde... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z3 idF 1986/106;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall denn... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1 lita;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein entspricht der Zulassungsbesitzer nicht seiner in § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht. Das Vorhandensein eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer zuminde... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne einen Lenker beigestellten und dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 20. Jänner 1988 zugestellten schriftlichen Au... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne Lenkerbeistellung überlassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 20. Jänner 1988 zugestellten schriftlichen A... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs1 Z3;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §41 Abs2 litj; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0246 E 18. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ist nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistell... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs1 Z3;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §41 Abs2 litj; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0246 E 18. Jänner 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ist nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistell... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21. Juli 1987 wurde N schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nicht für dessen vorschriftsmäßigen Zustand gesorgt, so daß dieser am 9. April 1987 um 0.30 Uhr in Leithaprodersorf in der Gartengasse, unmittelbar nach der Kreuzung Waldstraße-Gartengasse, abgestellt sein konnte, obwohl noch Spikesreifen montiert waren, deren Verwendung nur vom 15. November bis zum 6. ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21. Juli 1987 wurde N schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nicht für dessen vorschriftsmäßigen Zustand gesorgt, so daß dieser am 9. April 1987 um 0.30 Uhr in Leithaprodersorf in der Gartengasse, unmittelbar nach der Kreuzung Waldstraße-Gartengasse, abgestellt sein konnte, obwohl noch Spikesreifen montiert waren, deren Verwendung nur vom 15. November bis zum 6. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §1 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Heranziehung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen V ist bei der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers, dessen KFZ während des Parkens beanstandet wurde, rechtlich unbedenklich; auch das Parken ist ein Verwenden iSd § 1 Abs 1 KFG (Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075, E 9.11.1984, 84/02B/0079... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §1 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Heranziehung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen V ist bei der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers, dessen KFZ während des Parkens beanstandet wurde, rechtlich unbedenklich; auch das Parken ist ein Verwenden iSd § 1 Abs 1 KFG (Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075, E 9.11.1984, 84/02B/0079... mehr lesen...
Mit den Straferkenntnissen der Erstbehörde a) vom 11. Mai 1988, b) vom 4. Mai 1988, c) vom 4. Mai 1988 und d) vom 11. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) einer bestimmten Gesellschaft mbH als Zulassungsbesitzer jeweils einem bestimmten Lenker einen Kraftwagenzug, Zugfahrzeug ..., Anhänger ..., und zwar a) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 20.280 kg ... mehr lesen...