Rechtssatz: Besteht eine Ausnahme von der Konzessionspflicht bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge, da die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des kontrollierten Fahrzeuges insgesamt 3500 kg nicht übersteigt ? das Kraftfahrzeug weist laut Zulassungsschein ein Eigengewicht von 995 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1600 kg und eine höchstzulässige Nutzlast von 500 kg auf - so ist der Tatbestand der genehmigungslosen Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeug... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 27.11.2000, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 12.8.2000 um ca 12:00 Uhr in Wien, M-platz 1) den Pkw mit dem Kennzeichen W-19 gelenkt, obwohl ihm seine Lenkberechtigung entzogen worden sei und er somit über keine gültige Lenkberechtigung verfügt habe, 2) um 13:55 Uhr in Wien, M-platz Kreuzung E-gasse sei festgestellt worden, dass beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-19 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für ein nach § 134 Abs 1 KFG strafbares Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 102 Abs 5 lit b und § 102 Abs 10 ist, dass das Kfz (arg:...?der Lenker ... auf Fahrten?...) tatsächlich gelenkt wurde. Wer hingegen ein Kfz bloß in Betrieb nimmt (oder wie hier: das Autoradio aufdreht), ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hierbei den im § 102 Abs 5 lit b KFG angeführten Zulassungsschein oder das im § 102 Abs 10 KFG genannte Verbandszeug und die Warneinrichtung ?mit... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 16.12.1997, Zl 3-*****-97, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §38 Abs1 StVO (Punkt 1) und §102 Abs10 KFG (Punkte 2 und 3) schuldig, weil er am 12.9.1997, um 08,55 Uhr, im Ortsgebiet V********, O*********, Kreuzung S****************, Fahrtrichtung H**********, als Lenker des herannahenden Kombis W-****AE nicht vor der Haltelinie angehalten hatte, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht b... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, die beiden, in §102 Abs10 KFG angeführten, Gegenstände "auf Verlangen nicht vorgewiesen" zu haben. Diese Taten bilden jedoch, mangels gesetzlicher Verpflichtung zum Vorweisen dieser Gegenstände, keine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstra... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 3.1.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.5.1994, um 08.50 Uhr, eine Baumaschine der Marke Mobil Bagger Benmac 3,08 in Fehring auf der alten B 57 verwendet bzw. in Betrieb genommen, obwohl dafür keine Haftpflichtversicherung bestand, die Scheinwerfer nicht funktionierten und weder eine geeignete Warneinrichtung, noch ein geeignetes Verbandspaket mitgeführt wurden. Wegen Verletzung der Rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Baustelle stellt keine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn aus ihrer Absperrung durch ein rot-weißes Band ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, daß dieser Bereich nicht von jedermann benutzt werden darf, sondern nur für Bauarbeiten und nicht für Verkehrszwecke zur Verfügung steht. So wurde die (den Ausrüstungsvorschriften des KFG nicht entsprechende) Baumaschine innerhalb des abgegrenzten Bereiches zu Bauarbeiten verwendet (um eine rechts befindliche Künette auszuh... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.10.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.J.-Bau GesmbH mit Sitz in R., A. 22 zu verantworten, daß, wie anläßlich einer Kontrolle der Baustelle 5-Familienwohnhaus in der M. Straße in G. am 13.4.1993 um 11.30 Uhr festgestellt worden sei 1.) auf der Baustelle weiße Leitungen vorgefunden worden seien, die nicht dem Typ HO7RN-F bzw. AO7RN entsprechen, 2.) auf der obg... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verbandzeug im Sinne des § 102 Abs 10 KFG, welches in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen ist, ist nicht als ausreichendes Erste-Hilfe-Material im Sinne des § 81 Abs 2 AAV anzusehen. Bereits in der Bestimmung des § 81 Abs 2 AAV wird ausgeführt, daß die Ausstattung der Behälter insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen hat und insbesondere Mittel zur ersten Hilfelei... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß es der Beschuldigte mit dem Hinweis auf das im Kofferraum seines PKW's befindliche Ladegut abgelehnt hat, sein Verbandzeug vorzuweisen. Hiezu war er aber nicht berechtigt, da auch die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraumes, um das unter dem Ladegut befindliche Verbandzeug vorweisen zu können, ihn nicht von dieser Verpflichtung im Sinne des § 102 Abs. 10 KFG befreit hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Fordert der erhebende Gendarmeriebeamte den Beschuldigten auf sein Warndreieck vorzuweisen, kommt der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und entspinnt sich in der Folge eine erregte Diskussion im Zuge welcher der Beschuldigte das Warndreieck in den Kofferraum warf, wo es zerbrach, verantwortet der Beschuldigte nicht die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 10 KFG (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit. 9.9.1991 um 9,45 Uhr Ort: Ortsgebiet von xx, auf der Ggasse nächst Haus Nr 8, Richtung Bstraße Fahrzeug: LKW N-******* Tatbeschreibung: 1) Das KFZ gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgem. Gebrauch das Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem § 97/5 StVO die B... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Mullbinde ist ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt die Beschuldigte mit dem PKW des Ehegatten und kann sie mangels Auffinden im Kofferraum des PKW`s dem amtshandelnden Beamten das Verbandszeug nicht vorweisen, obwohl dieses sich im Inneren des Fahrzeuges unter der Hutablage befand, was die Beschuldigte nicht wußte, ist sie vom Tatvorwurf nach § 102 Abs 10 KFG exkulpiert. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte weder den Führerschein, Zulassungsschein noch das Pannendreieck mitführt, liegen drei Straftatbestände vor, die eine dreifache Bestrafung erfordern. mehr lesen...