RS UVS Niederösterreich 1999/02/24 Senat-MD-98-419

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Rechtssatz

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, die beiden, in §102 Abs10 KFG angeführten, Gegenstände "auf Verlangen nicht vorgewiesen" zu haben. Diese Taten bilden jedoch, mangels gesetzlicher Verpflichtung zum Vorweisen dieser Gegenstände, keine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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