Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Rechtsmittelwerber angelastet, die beiden, in §102 Abs10 KFG angeführten, Gegenstände "auf Verlangen nicht vorgewiesen" zu haben. Diese Taten bilden jedoch, mangels gesetzlicher Verpflichtung zum Vorweisen dieser Gegenstände, keine Verwaltungsübertretung.