RS UVS Kärnten 1992/03/19 KUVS-1/2/92

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Veröffentlicht am 19.03.1992
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte weder den Führerschein, Zulassungsschein noch das Pannendreieck mitführt, liegen drei Straftatbestände vor, die eine dreifache Bestrafung erfordern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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