Besteht eine Ausnahme von der Konzessionspflicht bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge, da die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des kontrollierten Fahrzeuges insgesamt 3500 kg nicht übersteigt ? das Kraftfahrzeug weist laut Zulassungsschein ein Eigengewicht von 995 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1600 kg und eine höchstzulässige Nutzlast von 500 kg auf - so ist der Tatbestand der genehmigungslosen Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs 2 GütbefG nicht erfüllt und das Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)