Ein Verbandzeug im Sinne des § 102 Abs 10 KFG, welches in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen ist, ist nicht als ausreichendes Erste-Hilfe-Material im Sinne des § 81 Abs 2 AAV anzusehen. Bereits in der Bestimmung des § 81 Abs 2 AAV wird ausgeführt, daß die Ausstattung der Behälter insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen hat und insbesondere Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzunge, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen sind. Der Inhalt des Erste-Hilfe Materials wird darüberhinaus noch in der Ö-Norm Z 1020 Verbandskästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen (Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung) näher beschrieben.