Es steht fest, daß es der Beschuldigte mit dem Hinweis auf das im Kofferraum seines PKW's befindliche Ladegut abgelehnt hat, sein Verbandzeug vorzuweisen. Hiezu war er aber nicht berechtigt, da auch die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraumes, um das unter dem Ladegut befindliche Verbandzeug vorweisen zu können, ihn nicht von dieser Verpflichtung im Sinne des § 102 Abs. 10 KFG befreit hat.