Fordert der erhebende Gendarmeriebeamte den Beschuldigten auf sein Warndreieck vorzuweisen, kommt der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und entspinnt sich in der Folge eine erregte Diskussion im Zuge welcher der Beschuldigte das Warndreieck in den Kofferraum warf, wo es zerbrach, verantwortet der Beschuldigte nicht die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 10 KFG (Einstellung des Verfahrens).