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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und sein Steuerberater nach der im Jahr 1996 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (für die Jahre 1992 bis 1994) darüber gesprochen haben, dass der Steuerberater die bisherige Vorgangsweise des Abzuges der auf den privaten Wohnraum entfallenden Zinsen fortsetzen werde, kann der Finanzstrafbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Sorgfaltsverletzung des Beschuldigten darin erblickt hat, dass dieser die vom Steuerberater erstellten Gewinnermittlungen bzw die Steuererklärungen nicht im Hinblick auf die Behandlung der privaten Zinsaufwendungen einer Prüfung unterzogen hat. Bei der gegebenen Sachlage konnte die Behörde von einem Überwachungsverschulden (siehe zur Überwachungspflicht Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 49) ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X03Im RIS seit
23.05.2007