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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Steuererklärungen noch vom Abgabepflichtigen oder vom steuerlichen Vertreter unterfertigt wurden, stellt kein rechtliches Hindernis dafür dar, die Besch, eine Angestellte bei einer WirtschaftstreuhandGmbH, wegen Verletzung der von ihr zu beobachtenden Sorgfalt bei Abfassung der Steuererklärungen, wodurch die Abgabenverkürzung bewirkt wurde, als Nebentäter eines Fahrlässigkeitsdeliktes zu bestrafen. Ob einem Dritten ebenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist nämlich nicht entscheidend (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/2, 536 zu § 80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X04Im RIS seit
07.06.2001