RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0157

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §34 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Steuererklärungen noch vom Abgabepflichtigen oder vom steuerlichen Vertreter unterfertigt wurden, stellt kein rechtliches Hindernis dafür dar, die Besch, eine Angestellte bei einer WirtschaftstreuhandGmbH, wegen Verletzung der von ihr zu beobachtenden Sorgfalt bei Abfassung der Steuererklärungen, wodurch die Abgabenverkürzung bewirkt wurde, als Nebentäter eines Fahrlässigkeitsdeliktes zu bestrafen. Ob einem Dritten ebenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist nämlich nicht entscheidend (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/2, 536 zu § 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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