RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0149

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;

Rechtssatz

Die vom Vorsitzenden des Berufungssenates in einem anderen Finanzstrafverfahren abgegebene Äußerung, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Steuerberater (der Beschuldigte im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nach § 34 Abs 1 FinStrG) vor Gericht stehen müsste, stellt im zuletzt genannten Verfahren keinen wichtigen Grund iSd § 72 Abs 1 lit e FinStrG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150149.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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