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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs1;Rechtssatz
Die vom Vorsitzenden des Berufungssenates in einem anderen Finanzstrafverfahren abgegebene Äußerung, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Steuerberater (der Beschuldigte im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nach § 34 Abs 1 FinStrG) vor Gericht stehen müsste, stellt im zuletzt genannten Verfahren keinen wichtigen Grund iSd § 72 Abs 1 lit e FinStrG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150149.X03Im RIS seit
21.02.2002