RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0257

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, die Finanzstrafbehörde trägt jedoch anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodaß eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen läßt, daß seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann, ohne daß die Tatsache, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich allein schon dazu ausreichte, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (Hinweis E 22.2.1996, 93/15/0194). Diese für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG nach Maßgabe der in § 8 Abs 2 FinStrG festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen fahrlässigen Handelns.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130257.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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