RS Vwgh 2007/4/26 2005/14/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, weil er private Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob das Finanzamt auf Grund bestimmter Indizien allenfalls hätte vermuten können, dass die erklärten Gewinne wegen des Abzuges privater Zinsen zu Unrecht zu niedrig erklärt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X04

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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