RS Vwgh 2001/5/29 99/14/0110

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer es für möglich hält, dass er einen bestimmten Sachverhalt verwirklicht. Auf einen solchen Willensvorgang kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe es für möglich gehalten, dass der Steuerberater wegen der gewählten Vorgangsweise bei der Weitergabe der Belege sowie fehlender begleitender Information privat veranlasste Aufwendungen nicht oder nur unzulänglich ausscheiden könne, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0014, VwSlg 6324 F/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999140110.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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