Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0309, verwiesen, mit dem eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 22. September 1999, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 (WG) mit Wirkung vom 2. November 1999 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen worden war, abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Militärkommandos Vorarlberg vom 25. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1E10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: 11992E048 EGV Art48;B-VG Art9a Abs3;EURallg;WehrG 1990 §15;WehrG 1990 §16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/11/0270 E 29. Oktober 1996 RS 1(hier: Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörig... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der im März 1941 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt St. Pölten. Er stand in der Zeit vom 1. September 1962 bis zu seiner auf Grund seines Antrages mit Ablauf des 30. Juni 1999 erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven Dienstverhältnis zur genannten Gebietskörperschaft. Vor der Be... mehr lesen...
Index: L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)67 Versorgungsrecht
Norm: B-VG Art140;B-VG Art7 Abs1;B-VG Art9a Abs3;GdBDO NÖ 1976 §11;GdBDO NÖ 1976 §4;GdBDO NÖ 1976 §58 Abs3 Z2;HVG §21 Abs1;
Rechtssatz: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers und ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn der Begriff ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer, ein ehemals pakistanischer Staatsbürger, leistete nach seinem Vorbringen in der pakistanischen Armee einen Militärdienst in der Dauer von mindestens acht Monaten. Im Jahre 1996 wurde er österreichischer Staatsbürger; er besitzt nunmehr nur noch die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei seiner Stellung am 31. Oktober 1996 wurde der am 1. April 1966 geborene Beschwerdeführer für taugli... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit
Norm: B-VG Art9a Abs3;Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1
(hier: Pakistan ist kein Unterzeichnerstaat des Internationalen
Übereinkommens zur Verhinderung von Fällen mehrfacher
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Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 an einberufen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bes... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 1 Stammrechtssatz Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (WG) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem durch Art. 48 des EG-Vertrages garantierten Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit als verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtene... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit
Norm: B-VG Art9a Abs3;Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/11/0255 E 22. August 1995 RS 1 Stammrechtssatz Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hät... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1E10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: 11992E048 EGV Art48;B-VG Art9a Abs3;EURallg;WehrG 1990 §15;WehrG 1990 §16;
Rechtssatz: Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich. Die Frage, ob ... mehr lesen...
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer indischer Herkunft ist seit 1994 österreichischer Staatsangehöriger. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seine Eignung zum Wehrdienst mit "Tauglich" festgestellt. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1
(hier: der Staat, in dem der Wehrpflichtige früher
Militärdienst geleistet hat - Indien - ist auch nicht
Vertragspartei eines anderen einschlägigen multilateralen oder
bilateralen Abkommens mit Österreich). Stammrechtssatz Se... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des am 9. Dezember 1960 geborenen und im Jahre 1979 für tauglich befundenen Beschwerdeführers auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend; er beantragt die kostenpfl... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §17 Abs4;WehrG 1990 §28 Abs1;WehrG 1990 §36a Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/30 93/11/0042 1 Stammrechtssatz Die Harmonisierungspflicht ist nicht deshalb untergegangen, weil sich der Bf, ein österreichischer Staatsbürger, in der BRD mit der Absicht niedergelassen hat, dort ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahre 1962 geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger Österreichs und der Schweiz. Er ist Geschäftsführer eines in der BRD und in Österreich ansässigen Unternehmens. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des am 1. Oktober 1995 beginnenden Grundwehrdienstes einberufen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde m... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit
Norm: B-VG Art9a Abs3;Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35 Abs1;
Rechtssatz: Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Lei... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 1 Stammrechtssatz Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahre 1961 geborene Beschwerdeführer hält sich im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsauftrages im Ausland auf. Er hat seinen ordentlichen Präsenzdienst noch nicht abgeleistet, weil er hievon befristet befreit war. Anträge auf weitere Befreiung sind noch offen. Über Aufforderung der Militärbehörde erster Instanz, einen Zustellungsbevollmächtigten... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §35 Abs1;WehrG 1990 §36a Abs1;
Rechtssatz: Der Erlassung eines Einberufungsbefehles steht weder der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Ausland noch der Umstand entgegen, daß Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde. ... mehr lesen...
Aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 beim Militärkommando Wien den Antrag auf neuerliche Stellung im Sinne des § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993 wurde festgestellt, daß ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/11/0288 2 Stammrechtssatz Der Zivildienst ist als ERSATZdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (Art 9a Abs 3 B-VG, § 2 Abs 1 ZDG idF ZDG-Nov 1991,... mehr lesen...
Mit einer am 27. November 1991 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner "Tauglichkeit zur Ableistung des Zivildienstes". Dabei wies er auf sich progredient verstärkende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und in den Hüftgelenken hin. Im angeschlossenen, von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellten "Gutachten zur Vorlage beim Bundesheer" vom 22. November 1991 heißt es in der zusammenfassenden... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;ZDGNov 1991;
Rechtssatz: Der Zivildienst ist als ERSATZdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (Art 9a Abs 3 B-VG, § 2 Abs 1 ZDG idF ZDG-Nov 1991, BGBl 675). Zivildienstpflichtig kann demnach nur der ta... mehr lesen...
Mit dem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg vom 25. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 36 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 150/1978, in der derzeit gültigen Fassung" (richtig: § 35 des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer vom 1. Oktober 1991 an einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der (im Jahre 1960 geborene) Beschwerdeführer, bei... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: B-VG Art9a Abs3;WehrG 1990 §15 Abs1;WehrG 1990 §16;WehrG 1990 §35;
Rechtssatz: Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält. European C... mehr lesen...