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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art9a Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. Mai 1993, Zl. 663.922/9-2.6/93, betreffend neuerliche Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 beim Militärkommando Wien den Antrag auf neuerliche Stellung im Sinne des § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf Grund einer von ihm abgegebenen Erklärung zivildienstpflichtig ist. Mit einer undatierten, dem Beschwerdeführer am 12. März 1993 zugestellten Erledigung des Militärkommandos Wien wurde ihm mitgeteilt, daß das Verfahren betreffend neuerliche Stellung nicht mehr fortgesetzt werde, weil er zivildienstpflichtig geworden sei. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Schreiben vom 25. März 1993 den Antrag, das Stellungsverfahren fortzusetzen. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 31. März 1993 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid vom 31. März 1993 erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mit Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1993 nicht mehr wehrpflichtig, sondern zivildienstpflichtig sei. Einen Anspruch auf neuerliche Stellung hätten nach § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 nur Wehrpflichtige.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1144/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid entspricht der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Person, die nicht mehr wehrpflichtig (sondern zivildienstpflichtig) ist, keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Stellungsverfahrens hat. Sie hat aber Anspruch auf Überprüfung des aufrechten Bestandes ihrer Tauglichkeit, welche auch Voraussetzung für die Zivildienstpflicht ist, durch den Bundesminister für Inneres, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall ihrer Tauglichkeit dartut (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/11/0288; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen). Da die Militärbehörden im gegebenen Zusammenhang von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hatten, ist es unerheblich, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Stellung zu einem Zeitpunkt eingebracht worden ist, zu dem er noch wehrpflichtig war.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht auf Fortsetzung des über seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens auf neuerliche Stellung nicht verletzt ist. Da dies bereits der Inhalt seiner Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und - trotz des ausdrücklich gestellten Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110012.X00Im RIS seit
20.11.2000