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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1 (hier: der Staat, in dem der Wehrpflichtige früher Militärdienst geleistet hat - Indien - ist auch nicht Vertragspartei eines anderen einschlägigen multilateralen oder bilateralen Abkommens mit Österreich).Stammrechtssatz
Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet, sofern dem nicht das Internationale Abkommen zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471, entgegensteht. (hier: österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110159.X03Im RIS seit
20.11.2000