RS Vwgh 1996/8/26 96/11/0159

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Veröffentlicht am 26.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1 (hier: der Staat, in dem der Wehrpflichtige früher Militärdienst geleistet hat - Indien - ist auch nicht Vertragspartei eines anderen einschlägigen multilateralen oder bilateralen Abkommens mit Österreich).

Stammrechtssatz

Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet, sofern dem nicht das Internationale Abkommen zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471, entgegensteht. (hier: österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110159.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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