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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/11/0288 2Stammrechtssatz
Der Zivildienst ist als ERSATZdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (Art 9a Abs 3 B-VG, § 2 Abs 1 ZDG idF ZDG-Nov 1991, BGBl 675). Zivildienstpflichtig kann demnach nur der taugliche Wehrpflichtige werden. Aus dem Charakter des Zivildienstes als Ersatzdienst folgt zwangsläufig, daß ebenso wie ihr Entstehen auch der Weiterbestand der Zivildienstpflicht davon abhängt, daß der Zivildienstpflichtige weiterhin tauglich zum Wehrdienst ist. Fällt diese Eignung nachträglich weg, so geht damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst unter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110012.X02Im RIS seit
20.11.2000