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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Rechtssatz
Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X01Im RIS seit
04.02.1992