RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0096

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X01

Im RIS seit

04.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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