RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0215

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

B-VG Art9a Abs3;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 1 (hier: Pakistan ist kein Unterzeichnerstaat des Internationalen Übereinkommens zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471).

Stammrechtssatz

Selbst wenn der Wehrpflichtige bereits im Ausland Präsenzdienst geleistet hätte, wäre er aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet, sofern dem nicht das Internationale Abkommen zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl 1975/471, entgegensteht. (hier: österreichisch-schweizerischer Doppelstaatsbürger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110215.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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