TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 97/11/0215

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/01 Wehrrecht allgemein;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

B-VG Art9a Abs3;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 10. Juli 1997, Zl. T/66/09/09/76, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein ehemals pakistanischer Staatsbürger, leistete nach seinem Vorbringen in der pakistanischen Armee einen Militärdienst in der Dauer von mindestens acht Monaten. Im Jahre 1996 wurde er österreichischer Staatsbürger; er besitzt nunmehr nur noch die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei seiner Stellung am 31. Oktober 1996 wurde der am 1. April 1966 geborene Beschwerdeführer für tauglich befunden. Nachdem ein Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom 10. April 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben worden war (laut beigegebener "Mitteilung" geschah dies wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Sperrfrist nach § 35 Abs. 1

Wehrgesetz 1990), wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mit Wirkung vom 29. September 1997 neuerlich zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht verletzt zu sein, geht das Vorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides, der nicht über ein Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht, vorbei.

Der Beschwerdeführer hält die bekämpfte Einberufung für rechtswidrig, weil er wegen Ableistung eines Militärdienstes von mindestens acht Monaten in der pakistanischen Armee gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte befreit werden müssen.

Diese Auffassung findet keine Deckung im Gesetz. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - in vergleichbaren Fällen Wehrpflichtige nach der genannten Gesetzesstelle von der Präsenzdienstpflicht befreit wurden. Eine derartige Praxis könnte dem Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf gleiche Vorgangsweise ihm gegenüber begründen. Das Wehrgesetz 1990 sieht eine Wehrdienstleistung im Ausland nicht als Grund dafür an, daß der betreffende Wehrpflichtige in Österreich nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen werden dürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 93/11/0037). Es normiert auch nicht etwa einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus diesem Grund. Das im Rahmen des Europarates abgeschlossene Übereinkommen zur Vermeidung mehrfachen Militärdienstes bei Doppelstaatsbürgern BGBl. Nr. 471/1975 findet auf den Beschwerdeführer schon deshalb keine Anwendung, weil Pakistan diesem Staatsvertrag nicht beigetreten ist.

Da das Gesetz eine Wehrdienstleistung im Ausland nicht als Befreiungsgrund vorsieht, fehlt den behaupteten Verfahrensmängeln hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Dauer dieses Militärdienstes die Relevanz. Der angefochtene Bescheid wäre auch dann rechtens, wenn die belangte Behörde festgestellt hätte, daß der Beschwerdeführer in Pakistan Wehrdienst in der von ihm behaupteten Dauer von zumindest acht Monaten geleistet hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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