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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 1Stammrechtssatz
Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110255.X03Im RIS seit
20.11.2000