RS Vwgh 1995/8/22 95/11/0255

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 1

Stammrechtssatz

Für die Erlassung eines Einberufungsbefehls kommt es nur darauf an, ob der Wehrpflichtige österreichischer Staatsbürger ist und nicht darauf, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110255.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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