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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §3 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des NN in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 25. Juni 1991, Zl. S/60/06/02/50, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Salzburg vom 25. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 36 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 150/1978, in der derzeit gültigen Fassung" (richtig: § 35 des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer vom 1. Oktober 1991 an einberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der (im Jahre 1960 geborene) Beschwerdeführer, bei dem es sich unbestrittenermaßen um einen österreichischen Staatsbürger handelt, macht ausschließlich geltend, daß er sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, er daher nicht verpflichtet sei, in Österreich Wehrdienst zu leisten, und demnach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegeben gewesen seien.
Dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für die er selbst keine gesetzliche Grundlage nennt, kann nicht gefolgt werden, findet sie doch weder im Wehrgesetz 1990 (WG) noch sonst ihre Deckung. Es kommt im gegebenen Zusammenhang lediglich auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Wehrpflichtigen (siehe Art. 9a Abs. 3 B-VG, §§ 15 Abs. 1 und 16 WG), nicht aber darauf an, ob er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat oder sich zumindest hier aufhält.
§ 17 Abs. 6 letzter Satz WG regelt dementsprechend im Zusammenhang mit der grundsätzlich erforderlichen Bewilligung zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst ausdrücklich den Fall, daß ein Wehrpflichtiger seinen ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer - im Sinne des Beschwerdevorbringens - ungeachtet seiner Anmeldung nach dem Meldegesetz in Salzburg am 29. Mai 1991, die nach der Aktenlage den Anlaß für die Erlassung des Einberufungsbefehles gegeben hat, dort weder einen ordentlichen Wohnsitz begründet noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben sollte, wäre daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Bemerkt sei auch, daß das Fehlen einer Abgabestelle des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Zustellgesetz an dem Ort, an dem vor Hinterlegung der gegenständlichen Sendung auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Zustellgesetz zwei vergebliche Zustellversuche durchgeführt wurden, an der rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts ändern würde, weil der Beschwerdeführer die Sendung behoben hat, sie ihm also tatsächlich zugekommen ist und damit in diesem Zeitpunkt ein allfälliger Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt worden wäre.
Von Bedeutung ist allerdings noch die Beantwortung der (von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgeworfenen) Frage, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides örtlich zuständig war. Gemäß § 35 Abs. 1 WG sind unter anderem Wehrpflichtige vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nichts näheres bestimmt ist. Es kommt daher - im Hinblick darauf, daß das AVG gemäß Art. II Abs. 2 Z. 27 EGVG auf das behördliche Verfahren der Militärkommanden anzuwenden ist - § 3 Z. 3 AVG zum Tragen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn kein Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt des Beteiligten vorhanden ist, nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland richtet. Dieser war aber in Ansehung des Beschwerdeführers nach der unbedenklichen Aktenlage in Salzburg gegeben.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X00Im RIS seit
04.02.1992