RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0092

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §17 Abs4;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 93/11/0042 1

Stammrechtssatz

Die Harmonisierungspflicht ist nicht deshalb untergegangen, weil sich der Bf, ein österreichischer Staatsbürger, in der BRD mit der Absicht niedergelassen hat, dort zu verbleiben. Der Bf bleibt vielmehr dessenungeachtet als österreichischer Staatsbürger, der das 51te Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 16 WehrG 1990 weiterhin wehrpflichtig und gemäß § 28 Abs 1 WehrG 1990 bis zur Vollendung des 35ten Lebensjahres zur Ableistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Dafür spricht auch § 17 Abs 4 erster Satz WehrG 1990, wonach Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, dies unverzüglich und die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden haben. Erst mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre die Wehrpflicht des Bf erloschen, da diese Verpflichtung nach § 16 WehrG 1990 den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, und damit auch die besagte Harmonisierungspflicht entfällt. Auch die faktische Unmöglichkeit, die Erfüllung der Präsenzdienstpflicht des Bf während seines Aufenthaltes in der BRD durchzusetzen, ändert nichts am Weiterbestehen der Harmonisierungspflicht. Der Bf ist insoweit mit einem Wehrpflichtigen vergleichbar, der deshalb nicht zum Grundwehrdienst einberufen werden kann, weil er für vorübergehend untauglich erklärt oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde (Hinweis E 29.1.1991, 90/11/0100, E 30.6.1992, 92/11/0146). Auch einen solchen Wehrpflichtigen trifft die Harmonisierungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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