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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art9a Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 22. April 1996, Zl. 2743-1111/91E/96, betreffend Eignung zum Wehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer indischer Herkunft ist seit 1994 österreichischer Staatsangehöriger. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seine Eignung zum Wehrdienst mit "Tauglich" festgestellt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei seine Tauglichkeit festgestellt worden, obwohl bei ihm "der Befund eines metabolischen Syndroms festgestellt wurde". Ein Facharzt sei nicht zugezogen worden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich der Satz: "Interne AMb.: Es besteht am ehesten metabolisches Syndrom. TH: Gewichtsreduktion und Diät." Ferner wird auf einen "im Rahmen der Stellungsuntersuchung eingeholten Facharztbefund" hingewiesen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß die belangte Behörde das Stellungsverfahren zunächst ausgesetzt und eine internistische Untersuchung im Heeresspital W veranlaßt hat. Diese Untersuchung hat am 26. Februar 1996 im Heeresfachambulatorium, Interne Ambulanz, durch den leitenden Oberarzt stattgefunden. Sie ergab den oben zitierten Befund. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs verbunden mit der Mitteilung, daß die Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers beabsichtigt sei, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ging in seiner Stellungnahme auf diesen Befund nicht ein, sondern verwies lediglich auf den Umstand, daß er in Indien bereits Militärdienst geleistet habe.
Daraus ergibt sich einerseits, daß die Beschwerdebehauptung, es sei kein Facharzt zugezogen worden, nicht zutrifft, sowie andererseits, daß das fachliche Kalkül "Tauglich" den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Es spricht mangels eines ausdrücklichen diesbezüglichen Vorbringens nichts dagegen, daß der infolge Störung des Stoffwechselsystems übergewichtige Beschwerdeführer (der Facharzt konstatierte eine "bestehende Adipositas - 179 cm, 90 kg" und empfahl eine Gewichtsreduktion und Diät) für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 geeignet ist, wozu es insbesondere nicht erforderlich ist, daß er die Eignung für jede in Betracht kommende Verwendung besitzt (vgl. zu der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 342, geschaffenen Rechtslage die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0072, und vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0105).
2) Wenn der Beschwerdeführer vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Indien Militärdienst geleistet habe, vermag dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abgesehen davon, daß die Stellungspflicht durch diesen Umstand von vornherein nicht berührt würde (vgl. die Erklärung der Republik Österreich betreffend Art. 5 und 6 des Übereinkommens über die Verhinderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit BGBl. Nr. 471/1975), ist der Beschwerdeführer mangels eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Österreich und Indien und mangels einer die Militärdienstpflicht beseitigenden inländischen gesetzlichen Bestimmung in Österreich sogar präsenzdienstpflichtig.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1995.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110159.X00Im RIS seit
20.11.2000