Norm: KartG 2005 §17 KartG 2005 §30 KartG 2005 § 17 heute KartG 2005 § 17 gültig ab 01.01.2006 KartG 2005 § 30 heute KartG 2005 § 30 gültig ab 27.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017 ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Bei der Bemessung von Geldbußen wegen unmittelbar wettbewerbsbeschränkender Preisabsprache im Sinne des Art 101 AEUV kann eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen auch nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 16 Ok 4/13 Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 4/13 ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Zur Bemessung einer Geldbuße: a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen. b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und inten... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Der Grad des Verschuldens eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung hängt auch davon ab, inwieweit es (etwa als Teil eines großen internationalen Konzerns) über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügt und sein Fehlverhalten leicht erkennen kann. Entscheidungstexte 16 Ok 5/10 Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10 ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass das betreffende Unternehmen zum ersten Mal kartellrechtswidrig gehandelt hat, weil das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung der Normalfall sein soll. Entscheidungstexte 16 Ok 5/10 Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10 Veröff: SZ 2010/117 European Case L... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30WettbG §11
Rechtssatz: § 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rech... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung als Milderungsgrund kommt jenem Unternehmen zugute, das sich gegenüber den Kartellbehörden kooperativ verhält, sie bei ihren Aufgaben unterstützt und damit im Ermittlungsverfahren einen spürbaren Beitrag zur Aufklärung der Zuwiderhandlung leistet. Die vom betreffenden Unternehmen gelieferten Informationen und sein sonstiges Verhalten müssen als Zeichen einer ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG vor, ist... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten. Entscheidungstexte 16 Ok 5/10 Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10 Veröff: SZ 2010/117 16 Ok 2/11 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §142 Z1 litdKartG 1988 §143KartG 2005 §29KartG 2005 §30
Rechtssatz: Zur Methode der Bemessung einer Geldbuße. Entscheidungstexte 16 Ok 5/08 Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124136 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Norm: KartG §22KartG 1988 §2aKartG 1988 §41KartG 1988 §142 Z1 litdKartG 2005 §7KartG 2005 §22KartG 2005 §29KartG 2005 §30KartG 2005 §36 Abs2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit d KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten. Entsc... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Es ist nicht statthaft, die Geldbuße bloß an der Höhe des Gewinns zu orientieren, weil dieser in Anbetracht der vielfältigen hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht immer ein ausreichendes Maß zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bildet. Entscheidungstexte 16 Ok 8/07 Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §29KartG 2005 §30WettbG §11a Abs2
Rechtssatz: Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 2 lit c KartG kommt dem Merkmal der fehlenden Bereicherung - anders als etwa bei § 29 Z 1 lit a KartG - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach § 11a Abs 2 WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Die Geldbuße kann nicht nach einer arithmetischen Formel berechnet werden. Entscheidungstexte 16 Ok 8/07 Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 8/07 Bem: So bereits 16 Ok 3/06. (T1); Veröff: SZ 2008/5 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123094 Im RIS ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind. Das Rechtsmittel zielt auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichts ab, der an die Stelle des bekämpften treten soll. Ent... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30LL Geldbußen 52006XC0901(01) allgVerordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art23
Rechtssatz: Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die LeitlGeldb können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfa... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des G... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung; eine plausible Sch... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30
Rechtssatz: Eine Geldbuße ist auch dann nicht zwingend mit der gesetzlichen Obergrenze zu bemessen, wenn eine festgestellte Bereicherung des Zuwiderhandelnden diese Obergrenze erreicht oder überschreitet. Entscheidungstexte 16 Ok 4/07 Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07 Bem: Mit ausführlicher
Begründung: . (T1) ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30LL Geldbußen 52006XC0901(01) Pkt23
Rechtssatz: Preisfestsetzungen sind schon ihrem Wesen nach schwere Zuwiderhandlungen. Entscheidungstexte 16 Ok 4/07 Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07 16 Ok 5/10 Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10 Auch; Beisatz: Preisfestsetzungen und Kundenaufteilungen auf... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §30StGB §34
Rechtssatz: Die Frage der Bemessung einer Geldbuße ist im KartG abschließend geregelt. Es besteht keine planwidrige, ergänzungsbedürftige Unvollkommenheit des Gesetzes (Lückenfüllung durch Analogieschluss zu § 34 StGB verneint). Entscheidungstexte 16 Ok 4/07 Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §142 Z1KartG 1988 §143KartG 2005 §29KartG 2005 §30
Rechtssatz: Anwendungsvoraussetzung für § 142 Z 1 KartG ist Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Dies ergibt sich aus Art 143 KartG. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des § 143 KartG. Entscheidungstexte 16 Ok 12/04 Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 12/04 ... mehr lesen...