Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Zur Bemessung einer Geldbuße:
a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.
b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war.
c) Zu berücksichtigen ist auch die Rolle als Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129154Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014