RS OGH 2013/12/2 16Ok4/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Zur Bemessung einer Geldbuße:

a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war.

c) Zu berücksichtigen ist auch die Rolle als Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/13
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 4/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129154

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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