RS OGH 2007/9/12 16Ok4/07, 16Ok5/08, 16Ok4/09, 16Ok5/10, 16Ok2/11, 16Ok2/15b (16Ok8/15k), 16Ok7/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
  • 16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
  • 16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1)
    Veröff: SZ 2010/117
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Veröff: SZ 2011/142
  • 16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3); Veröff: SZ 2015/109
  • 16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122743

Im RIS seit

12.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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