RS OGH 2007/9/12 16Ok4/07, 16Ok5/08, 16Ok4/09, 16Ok5/10, 16Ok2/11, 16Ok2/15b (16Ok8/15k), 16Ok7/15p

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind. Das Rechtsmittel zielt auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichts ab, der an die Stelle des bekämpften treten soll.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
    Bem: Vgl dazu RS0120232 zu § 295 StPO. (T1)
  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
    Auch; nur: Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind. (T2)
  • 16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Auch; nur: Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind. (T3)
  • 16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Auch; nur: Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind. (T4); Veröff: SZ 2010/117
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung der Bußgeldentscheidung wegen mangelnder Feststellungen zu einem behaupteten Strafausschließungsgrund. (T5)
    Veröff: SZ 2011/142
  • 16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    nur T2; Veröff: SZ 2015/109
  • 16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122748

Im RIS seit

12.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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