Norm
KartG 2005 §17Rechtssatz
Die Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist in der Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (sh bereits OGH 16 Ok 2/23, ErwGr 6.4.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Durchführungsverbot, Zusammenschluss, Fusionskontrolle, Geldbuße, Geldbußenberechnung, untersagungsfernes Zuwiderhandeln, unterbliebene Anmeldung, unterlassene Anmeldung, ZusammenschlusskontrolleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134924Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024