RS OGH 2024/10/16 16Ok4/24k

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Rechtssatz

Die Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist in der Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (sh bereits OGH 16 Ok 2/23, ErwGr 6.4.).

Entscheidungstexte

  • RS0134924">16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    Eine unterbliebene Anmeldung ist allerdings als "untersagungsfernes" Zuwiderhandeln dann milder zu beurteilen, wenn im Ergebnis nicht gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG) oder das Missbrauchsverbot (§ 5 KartG) verstoßen wurde. (T1)
    Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2); Dauer des Verstoßes: 32 Tage; Geldbuße: EUR 100.000; Gesamtumsatz: EUR 65,6 Mio

Schlagworte

Durchführungsverbot, Zusammenschluss, Fusionskontrolle, Geldbuße, Geldbußenberechnung, untersagungsfernes Zuwiderhandeln, unterbliebene Anmeldung, unterlassene Anmeldung, Zusammenschlusskontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134924

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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