RS OGH 2007/9/12 16Ok4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Eine Geldbuße ist auch dann nicht zwingend mit der gesetzlichen Obergrenze zu bemessen, wenn eine festgestellte Bereicherung des Zuwiderhandelnden diese Obergrenze erreicht oder überschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122746

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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