Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Eine Geldbuße ist auch dann nicht zwingend mit der gesetzlichen Obergrenze zu bemessen, wenn eine festgestellte Bereicherung des Zuwiderhandelnden diese Obergrenze erreicht oder überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122746Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_008