§ 30 KartG 2005 Bemessung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
    1. 1.Ziffer einsan einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
    4. 4.Ziffer 4den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 30 KartG 2005


Kommentar zum § 30 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Zweck der Geldbusse 1) Im österreichischen Kartellrechts verfolgen Geldbußen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann, so der OGH, abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellre... mehr lesen...

§ 30 KartG 2005 | 3. Version | 440 Aufrufe | 09.02.12

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