Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rechtsverletzung sowohl gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde, als auch gegenüber dem Kartellgericht nach eigenem Ermessen als Milderungsgrund (§ 30 zweiter Satz KartG) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126215Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013