Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG vor, ist trotz gegenteiligen Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde gegebenenfalls keine (oder eine entsprechend geminderte) Geldbuße zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126267Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013