RS OGH 2010/10/4 16Ok5/10

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG vor, ist trotz gegenteiligen Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde gegebenenfalls keine (oder eine entsprechend geminderte) Geldbuße zu verhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126267

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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