Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass das betreffende Unternehmen zum ersten Mal kartellrechtswidrig gehandelt hat, weil das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung der Normalfall sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126216Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013