Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Es ist nicht statthaft, die Geldbuße bloß an der Höhe des Gewinns zu orientieren, weil dieser in Anbetracht der vielfältigen hier bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht immer ein ausreichendes Maß zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123095Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011