Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung als Milderungsgrund kommt jenem Unternehmen zugute, das sich gegenüber den Kartellbehörden kooperativ verhält, sie bei ihren Aufgaben unterstützt und damit im Ermittlungsverfahren einen spürbaren Beitrag zur Aufklärung der Zuwiderhandlung leistet. Die vom betreffenden Unternehmen gelieferten Informationen und sein sonstiges Verhalten müssen als Zeichen einer echten Zusammenarbeit angesehen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126266Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013