Norm: MRG §8 Abs2
Rechtssatz: Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird. Entscheidungstexte 5 Ob 109/90 Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist auf Grund des Mietvertrages vom 18.Jänner 1966 Mieter der im dritten Stock des der Beklagten gehörigen Hauses Wien ***** gelegenen Wohnung top. Nr.6 a. In dem genannten Mietvertrag wurde dem Kläger kein bestimmter Zugang zu der gegenständlichen Wohnung zugesagt. Der direkte Zugang zu dieser Wohnung war bis zur Durchführung von Umbauarbeiten durch die Beklagte durch den auf die Taborstraße führenden Haupteingang des Hauses gewährleistet. Sowohl der... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §27 Abs1 Z5
Rechtssatz: Ist über die Frage der Zulässigkeit von Veränderungen des Miethauses zu entscheiden, die den Bestandgegenstand des Mieters selbst nicht betreffen, so liegt keine Streitigkeit vor, die nach § 8 Abs 2 MRG zu beurteilen und daher in das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG verwiesen wäre. Entscheidungstexte 2 Ob 515/91 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 HMRG §8 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der als Hauseigentümer selbst oder durch Beauftragte ohne Wissen des Mieters und in dessen Abwesenheit ein Bestandobjekt betritt, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes (ausgenommen bei Gefahr in Verzug). Entscheidungstexte Bkd 129/89 Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 129/89 Veröff: AnwBl 1991,399 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 HMRG §8 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der als Hauseigentümer selbst oder durch Beauftragte ohne Wissen des Mieters und in dessen Abwesenheit ein Bestandobjekt betritt, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes (ausgenommen bei Gefahr in Verzug). Entscheidungstexte Bkd 129/89 Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 129/89 Veröff: AnwBl 1991,399 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Eigentümer des Hauses Wien 17, Hernalser Hauptstraße 209. Der Antragsgegner ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung top Nr.9, worin er die Ordination eines Augenarztes betreibt. Die Antragsteller begehren - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - den Antragsgegner schuldig zu erkennen, das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder von diesem beauftragte Personen wegen der Installation einer elektrischen T... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1 und 2
Rechtssatz: Ob der Mieter einen Anspruch auf Offenhalten des Haustores trotz Vorhandenseins einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage hat, ist im Verfahren nach § 8 MRG nicht zu prüfen. Ein solcher Anspruch wäre im streitigen Verfahren durchzusetzen. Entscheidungstexte 5 Ob 81/90 Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 81/90 ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1 und 2
Rechtssatz: Installation einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage ist eine zweckmäßige Verbesserung in allgemeinen Teilen des Hauses, weshalb der Mieter die mit ihr verbundene Änderung seines Bestandgegenstandes im allgemeinen dulden muß. Entscheidungstexte 5 Ob 81/90 Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 81/90 ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1 und 2
Rechtssatz: Ob der Mieter einen Anspruch auf Offenhalten des Haustores trotz Vorhandenseins einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage hat, ist im Verfahren nach § 8 MRG nicht zu prüfen. Ein solcher Anspruch wäre im streitigen Verfahren durchzusetzen. Entscheidungstexte 5 Ob 81/90 Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 81/90 ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1 und 2
Rechtssatz: Installation einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage ist eine zweckmäßige Verbesserung in allgemeinen Teilen des Hauses, weshalb der Mieter die mit ihr verbundene Änderung seines Bestandgegenstandes im allgemeinen dulden muß. Entscheidungstexte 5 Ob 81/90 Entscheidungstext OGH 25.09.1990 5 Ob 81/90 ... mehr lesen...
Begründung: Das Haus Villach, Brucknerweg 3 auf der Liegenschaft EZ 150 KG St. Martin steht zur ideellen Hälfte im Eigentum des Antragstellers. Weitere ideelle Liegenschaftsanteile von je 1/4 stehen den Miteigentümern Ottilie W*** und Christian W*** zu. Ottilie W*** hat dem Antragsgegner die Wohnung im Erdgeschoß des genannten Hauses, vom Eingang links gelegen, vermietet. Mit Antrag vom 13.Jänner 1989 begehrte der Antragsteller beim Erstgericht, dem Antragsgegner durch Beschluß au... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 387 KG Alsergrund mit dem Haus Liechtensteinstraße 59. Die Antragsgegner sind Mieter der in diesem Haus gelegenen Wohnung top. Nr. 5. Hinter dem Gebäude befindet sich eine steile Böschung, die derart terrassenartig gegliedert ist, daß dem ersten und zweiten Geschoß des Hauses in gleicher Höhe gärtnerisch ausgestaltete Terrassen gegenüberliegen. Die Wohnung der Antragsgegner geht über eine niveauglei... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobje... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobje... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht ist auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. Entscheidungstexte 1 Ob 570/88 Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 570/88 Veröff: WoBl 1989,93 (Würth) 5 Ob 109/90 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90 B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1939 Mieterin einer im ersten Stock des Hauses Innsbruck, Schneeburggasse 39, gelegenen Dreizimmerwohnung. Gemeinsam mit den beiden anderen Mietern des Altbestandes ist sie kraft Mietvertrages berechtigt, die im zweiten Stock gelegene Waschküche zu benützen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 1978, 11 C 364/77-9 wurde der Beklagte schuldig erkannt, in dieser Waschküche den "früheren instandgesetzten Zustand" wiederhe... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht ist auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. Entscheidungstexte 1 Ob 570/88 Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 570/88 Veröff: WoBl 1989,93 (Würth) 5 Ob 109/90 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90 B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin als Mieterin begehrt von den drei beklagten Parteien als Vermietern die Wiederherstellung des durch Baumaßnahmen beeinträchtigten früheren Zustandes in der Form, daß ein Kaminanschluß im Wohnzimmer wieder benützbar gemacht werde. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus: Als die Klägerin die Wohnung im Jahr 1972 mietete... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2MRG §37 Abs1 Z5ZPO §240 Abs3 C2d
Rechtssatz: Bedarf es einer richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalitäten einer vom Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen. Entscheidungstexte 6 Ob 510/8... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kläger sind Mitmieter einer Wohnung in einem im Stadtgebiet gelegenen Wohnhaus. Das Baujahr dieses Gebäudes steht nicht fest. Aus der Darstellung eines in einem früheren Rechtsstreit erstatteten Sachverständigengutachtens ergibt sich der Anschein, daß das Haus jedenfalls vor dem Jahre 1945 errichtet wurde. Gegenteiliges wurde im anhängigen Rechtsstreit nicht behauptet. Das unterkellerte, viergeschoßige Haus hat in jedem der drei Obergeschoße zwei selbständig... mehr lesen...
Norm: MRG §8MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Ausbau eines vermieteten Teils des Dachbodens durch den Mieter dieses Mietgegenstandes zu einer Kleinwohnung stellt eine Veränderung dieses Mietgegenstandes im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG dar. Entscheidungstexte 5 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87 Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart) ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine bloß räumliche Verschiebung einer Dachbodenabstellfläche ist dem Begriff der (dauernde) Veränderung des Mietgegenstandes des von Veränderungen an einem anderen Mietgegenstand betroffenen Hauptmieters zuzuordnen. Entscheidungstexte 5 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87 Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Hauptmieterin einer Wohnung im zweiten Stockwerk des Hauses Schillerplatz 5 in Graz und benützt eine ihr von dem antragstellenden Hauseigentümer mitvermietete, nicht erkennbar abgegrenzte Abstellfläche im Dachboden im Bereich der nördlichen und westlichen Hausmauer und der dort befindlichen Dachsparren; zuletzt hatte sie dort zwei Übersiedlungskisten, zwei Fahrräder, Balken für acht Fenster und eine Tür, eine PKW-Windschutzscheibe, eine Wohnungs... mehr lesen...
Norm: MRG §8MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Ausbau eines vermieteten Teils des Dachbodens durch den Mieter dieses Mietgegenstandes zu einer Kleinwohnung stellt eine Veränderung dieses Mietgegenstandes im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG dar. Entscheidungstexte 5 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87 Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart) ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine bloß räumliche Verschiebung einer Dachbodenabstellfläche ist dem Begriff der (dauernde) Veränderung des Mietgegenstandes des von Veränderungen an einem anderen Mietgegenstand betroffenen Hauptmieters zuzuordnen. Entscheidungstexte 5 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87 Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Hauptmieter der Wohnung Nr. 10 im Haus Wien 15., Mariahilferstraße 140. Unter seiner Wohnung befinden sich die Geschäftsräumlichkeiten eines Eissalons. Über Auftrag des Mieters dieser Geschäftsräumlichkeiten führte die beklagte Partei in der Zeit vom 22. Dezember 1982 bis Mitte Februar 1983 Umbauarbeiten durch. Mit baubehördlicher Genehmigung, der eine statische Berechnung von Dipl.Ing. Franz T*** zugrundelag, wurde eine im Bereich des Eissalons... mehr lesen...