Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019