Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der als Hauseigentümer selbst oder durch Beauftragte ohne Wissen des Mieters und in dessen Abwesenheit ein Bestandobjekt betritt, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes (ausgenommen bei Gefahr in Verzug).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055761Dokumentnummer
JJR_19901105_OGH0002_000BKD00129_8900000_002