Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobjekte handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019