Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069510Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009