Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Auch eine schrittweise, aufgrund einer nach Mietvertragsabschluß vereinbarten Wertsicherung erfolgte Mietzinserhöhung schließt die Anhebung des Mietzinses im Sinne des § 46a Abs 4 MRG aus, weil auch nachträgliche Wertsicherungsvereinbarungen Mietzinsvereinabrungen gemäß § 46a Abs 4 Z 2 MRG sind. Entscheidungstexte 5 Ob 491/97k Entschei... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Auch eine schrittweise, aufgrund einer nach Mietvertragsabschluß vereinbarten Wertsicherung erfolgte Mietzinserhöhung schließt die Anhebung des Mietzinses im Sinne des § 46a Abs 4 MRG aus, weil auch nachträgliche Wertsicherungsvereinbarungen Mietzinsvereinabrungen gemäß § 46a Abs 4 Z 2 MRG sind. Entscheidungstexte 5 Ob 491/97k Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, weil sich den gesetzlichen Regelungen kaum einheitliche Wertungsprinzipien entnehmen lassen. Rechtsänderungen stellen meist mühevoll zustandegekomm... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Es ist an der wortgetreuen Auslegung festzuhalten, wonach § 46a Abs 4 MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, insbesondere also auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume, die vor dem Jahr 1917 zustande gekommen sind. Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es durchaus sachgerec... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3MRG §12a Abs1MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Aus der Gesetzessystematik des § 12a MRG folgt, dass die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person oder in einer Personengesellschaft des Handelsrechts nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts des Vermieters nach § 46a Abs 4 MRG nach... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7MRG §12 Abs3MRG §12a Abs1MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Hat der Gesetzgeber das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses an die Unternehmensveräußerung oder an einen davon abgeleiteten Tatbestand geknüpft, so steht es dem Rechtsanwender nicht zu, diese Rechtsfolge auch mit anderen Sachverhalten zu verbinden, selbst wenn dies auf Grundlage bestimmter Wertungen, die aber letztlich im Gesetz keinen Niedersc... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die Gesetzesmaterialien zu § 46a Abs 4 MRG lassen keinen sicheren Rückschluß zu, ob mit der Einschränkung der Mietzinsanhebungsmöglichkeit auf Mietverträge, bei denen bei Vertragsabschluß keine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, eher dem Ausnahmecharakter des Eingriffs in bestehende Mietverträge oder dem Wunsch nach einer generellen Heranführung "alter" Mietzinse für Geschäftsräumlichkeiten an... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §46aMRG §46a Abs4
Rechtssatz: Maßgebliches Kriterium für die in § 46a Abs 4 MRG normierte Zulassung von Eingriffen in Altmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten ist nicht das faktische Auseinanderklaffen von seinerzeit vereinbartem und heute erzielbarem Mietzins, sondern die Bindung des Vermieters an einen Mietzins, den er nach der Rechtslage bei Vertragsabschluss gar nicht frei vereinbaren konnte. Die Vertragskorrektur dien... mehr lesen...
Norm: ABGB §1183HGB §105MRG §12MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Mietrechte von den im Mietvertrag als Mieter angeführten physischen Personen (Gesellschaftern) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts quoad usum zur Verfügung gestellt wurden. Hieran hat sich auch durch die formwandelnde Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Offene Handelsgesellschaft nichts geändert. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §859B-VG Art89MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von Vermietern (d.h. solchen, die die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung zu nutzen wußten und solchen, die sich mit geringen "Ablösen" zufrieden gaben), weil es zum Wesen der Vertragsfreiheit gehört, daß sie in unterschiedlichem Ausmaß ausgeschöpft wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Läßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnu... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §859B-VG Art89MRG §46a Abs4 Z2
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von Vermietern (d.h. solchen, die die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung zu nutzen wußten und solchen, die sich mit geringen "Ablösen" zufrieden gaben), weil es zum Wesen der Vertragsfreiheit gehört, daß sie in unterschiedlichem Ausmaß ausgeschöpft wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Läßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnu... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Läßt sich der Mieter auf eine Zahlung ein, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder nimmt er dafür eine Leistung (ein Entgegenkommen) des Vermieters in Anspruch, das letzteren in die Lage versetzen würde, den Mietzins direkt (durch Vereinbarung mit seinem Mieter) oder indirekt (durch Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem Nachfolgemieter) zu erhöhen, dann wurde (gleich unter welcher Bezeichnu... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre. Ent... mehr lesen...
Norm: MRG §46a Abs4 Z2MRG §46a Abs4 Z3
Rechtssatz: Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre. Ent... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs1MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die Regelung des § 46a Abs 4 MRG erfaßt, wie sich aus der Z 1 leg cit ergibt, die Fälle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG. Voraussetzung einer Mietzinserhöhung ist daher auch die Erfüllung dieses veräußerungsähnlichen Tatbestandes. Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermie... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4MRG §46a Abs5
Rechtssatz: Gegen eine analoge Anwendung des § 46a Abs 4 MRG auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1.1.1968 spricht die aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorleuchtende, aber auch durch den systematischen Zusammenhang zwischen § 46a Abs 4 MRG und § 12a Abs 3 MRG belegbare Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Probleme in den Griff zu bek... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die Ausdehnung der in § 46a Abs 4 MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt nicht in Frage. Entscheidungstexte 5 Ob 2006/96b Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs3MRG §46aMRG §46a Abs4
Rechtssatz: Eine schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 4 MRG ist unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Änderungen, die vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG (das heißt vor dem 1.3.1994) eingetreten sind und zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG bei der Mieter-Gesellschaft geführt haben, nur dann möglich, wenn der Mi... mehr lesen...