Norm
MRG §12 Abs1Rechtssatz
Die Regelung des § 46a Abs 4 MRG erfaßt, wie sich aus der Z 1 leg cit ergibt, die Fälle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG. Voraussetzung einer Mietzinserhöhung ist daher auch die Erfüllung dieses veräußerungsähnlichen Tatbestandes. Bei Ausübung eines Weitergaberechtes des Mieters, zu dessen Wesen es gehört, daß der Vermieter der Übertragung des Mietrechts vorweg zustimmte, kann jedoch die an eine erzwungene Mietrechtsnachfolge geknüpfte Rechtsfolge des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG (folglich auch die des § 46a Abs 4 MRG) gar nicht eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012